Recht zur Enteignung

Warum hat der Staat das Recht zur Enteignung?

Die in Artikel 14 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geregelte Enteignung ist ein rechtsstaatliches Instrument, durch das der Gesetzgeber die Verwaltung ermächtigt, ein für ein bestimmtes Vorhaben, etwa den Bau einer Eisenbahntrasse, erforderliches Grundstück zwangsweise zu beschaffen.

„Bei vielen öffentlichen Aufgaben, wie z. B. Straßenbau, Hochwasserschutz, Energieversor­gung, Abfallentsorgung, gemeindliche Einrichtungen etc., werden zur Durchführung der Maßnahme private Flächen benötigt. Nicht immer sind die jeweiligen Eigentümer dazu bereit, ihre Grundstücke zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Auch Rechte Dritter wie beispielsweise Mietrechte, Grundschulden und Wegerechte können betroffen sein. Damit das geplante Vorhaben hieran nicht von vorneherein scheitert, sehen ver­schiedene gesetzliche Bestimmungen die Möglichkeit einer Enteignung vor. Unabhängig von der jeweiligen rechtlichen Grundlage darf eine Enteignung aber immer nur zum Wohl der Allgemeinheit gegen eine angemessene Entschädigung erfolgen.“ Quelle